Rechte und Plichten

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass wir keine Juristen sind. Es handelt sich hierbei lediglich um unverbindliche Hinweise.
 
Fundtiere gelten als Fundsachen: Fundsachen sind Gegenstände, die dem Besitzer ohne Absicht der Eigentums- oder Gewahrsamsaufgabe abhanden gekommen sind.

Eine Kurzfassung der Paragraphen:

In § 90 a des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) steht, dass Tiere keine Sachen sind, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für diese.

Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier zu behandeln.

Der Fund ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde (der Gemeinde) anzuzeigen Das Fundtier muss auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle abgeben werden (Unterbringung in einem Tierheim). Nach Absprache kann es auch selbst verwahrt werden. Das Eigentum an dem Fundtier erwirbt man erst nach Ablauf von sechs Monaten (beginnend mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde). Bis dahin darf das Fundtier nicht an Dritte weiter gegeben werden, es darf nichts „verändert“ werden (stellen sie sich vor, der Besitzer wollte mit der Katze angeblich züchten und sie lassen die Katze kastrieren...) Nur Maßnahmen zur Erhaltung dürfen getroffen werden. Weiteres entnehmen sie bitten dem BGB...

Beachten Sie, daß Sie als Finder zur Verwahrung verpflichtet sind, wenn sie es nicht in Obhut der Gemeinde geben. Dh. sie tragen die Kosten für das Tier, die evtl. vom ursprünglichen Besitzer übernommen werden, sofern er sich ermitteln läßt. Eine Verwahrung bedeutet das es entsprechend dem Tierschutzgesetzt gehalten wird:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die Gesetze:

§90a BGB - Tiere

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 965 BGB - Anzeigepflicht des Finders
  1. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
  2. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

§ 966 BGB - Verwahrungspflicht
  1. Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
  2. Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 967 BGB - Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

§ 970 BGB - Ersatz von Aufwendungen

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

§  973 BGB - Eigentumserwerb des Finders
  1. Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
  2. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

§ 974 BGB - Eigentumserwerb nach Verschweigung

Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970  bis 972  zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.

§ 975 - Rechte des Finders nach Ablieferung

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
weiteres finden Sie im BGB